BGH - Urteil vom 08.05.2006
II ZR 94/05
Normen:
BGB § 518 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
AG 2006, 548
BGHReport 2006, 1107
DB 2006, 1370
DNotZ 2006, 870
DStR 2006, 1240
MDR 2006, 1356
NZG 2007, 543
NotBZ 2007, 23
WM 2006, 1202
ZEV 2006, 320
ZIP 2006, 1199
ZInsO 2006, 650
Vorinstanzen:
OLG München, vom 18.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 1887/04
LG München I, vom 18.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 13994/02

Formbedürftigkeit der Verpflichtung zum Ausgleich von Verlusten; Erfüllung der Verpflichtung in der Insolvenz der Gesellschaft

BGH, Urteil vom 08.05.2006 - Aktenzeichen II ZR 94/05

DRsp Nr. 2006/18706

Formbedürftigkeit der Verpflichtung zum Ausgleich von Verlusten; Erfüllung der Verpflichtung in der Insolvenz der Gesellschaft

»a) Erklärt ein Gesellschafter gegenüber seiner Gesellschaft, er werde alle ihr (hier: während der Gründung) entstehenden Verluste ausgleichen, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche, notariell zu beurkundende, sondern causa societatis eingegangene Verpflichtung.b) Fällt die Gesellschaft später in die Insolvenz, hat der Gesellschafter diese mit dem Insolvenzeintritt nicht hinfällig gewordene Verpflichtung zu erfüllen, sofern die Beteiligten nicht etwas Gegenteiliges vereinbart haben.«

Normenkette:

BGB § 518 Abs. 1 S. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der am 20. Juni 2000 gegründeten S. AG (im Folgenden: Schuldnerin). Zu ihren Gründern gehörte der Beklagte mit 5 % des Kapitals (= 10.000,00 EUR). Dieser unterzeichnete am 16. Juli 2000 in einem Hotel in W., USA, folgende Erklärung, welche er sodann Herrn N., dem damaligen Vorstandsvorsitzenden der P. AG und späteren Aufsichtsratsvorsitzenden der Schuldnerin aushändigte:

"To whom it may concern: