OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.02.2011
I-24 U 112/09
Normen:
BGB § 611; BGB § 366 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
AnwBl 2011, 964
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 23.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 448/07

Formularmäßige Vereinbarung einer Zeittaktklausel in einer Honorarvereinbarung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2011 - Aktenzeichen I-24 U 112/09

DRsp Nr. 2011/7856

Formularmäßige Vereinbarung einer Zeittaktklausel in einer Honorarvereinbarung

1. Eine Klausel in einer anwaltlichen Honorarvereinbarung, die die Aufrundung nur der letzten pro Tag angefangenen Viertelstunde vorsieht, benachteiligt den Mandanten eines Rechtsanwalts nicht unangemessen. 2. Der in einer Gebührenvereinbarung zum Ausdruck kommende Vertragswille der Parteien lässt auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen und ist grundsätzlich zu respektieren. Die gerichtliche Abänderung einer getroffenen Vereinbarung kommt nur dann in Betracht, wenn es gilt, Auswüchse zu beschneiden. Für eine Herabsetzung ist danach nur Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten. 3. Die Vereinbarung eines Stundensatzes von 165 EUR für die Vertretung des Mandanten in einer komplexen außergerichtlichen sowie gerichtlichen Angelegenheit auf dem Gebiet des Beamten- und Disziplinarrechts mit überragender, existentieller Bedeutung ist nicht zu beanstanden; sie bewegt sich eher im unteren Bereich des Üblichen.