»1. Ein formunwirksames Vermächtnis kann der Besteuerung nur dann zugrunde gelegt werden, wenn feststeht, dass --vom Formmangel abgesehen-- eine Anordnung des Erblassers von Todes wegen vorliegt und der Beschwerte dem Begünstigten das diesem zugedachte Vermögen überträgt, um dadurch den Willen des Erblassers zu vollziehen.2. Erfährt der Steuerpflichtige von einem betrieblichen Steuererstattungsanspruch durch eine höchstrichterliche Entscheidung, die erst nach dem Tod des Erblassers gegen die bis dahin von der Finanzverwaltung vertretene Rechtsauffassung zu einem vergleichbaren Sachverhalt zugunsten eines anderen ergangen ist, gehört der Anspruch am Todestag des Erblassers nicht zum Betriebsvermögen i.S. von § 95 Abs. 1 Satz 1 BewG und ist deshalb nach § 12 Abs. 5 Satz 2 ErbStG auch bei der Erbschaftsteuer nicht zu berücksichtigen.3. Schulden können nach § 103 Abs. 1BewG nur angesetzt werden, wenn der Aktivposten, mit dem sie zusammenhängen, als Wirtschaftsgut zu erfassen ist.«
Normenkette:
ErbStG § 12 Abs. 5 S. 2; BewG § 95 Abs. 1 S. 1, § 103 Abs. 1 (i.d.F. des StÄndG 1992StÄndG 1992 und des StandOG); AO (1977) § 41 Abs. 1 S. 1;
Gründe:
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