BayObLG - Beschluss vom 12.08.2002
1Z BR 66/02
Normen:
BGB § 2247 Abs. 1 ; KostO § 107 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 966
JuS 2003, 94
NJW-RR 2002, 1520
OLGReport-BayObLG 2003, 47
Rpfleger 2002, 626
ZEV 2003, 26
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) 4 T 1005/01,
AG Kempten (Allgäu) 5 VI 458/00,

Formwidriges Testament bei Unterschrift auf Briefumschlag - Ermittlung des Reinnachlasses ohne Abzug der Erbschaftssteuer

BayObLG, Beschluss vom 12.08.2002 - Aktenzeichen 1Z BR 66/02

DRsp Nr. 2002/13249

Formwidriges Testament bei Unterschrift auf Briefumschlag - Ermittlung des Reinnachlasses ohne Abzug der Erbschaftssteuer

»1. Fehlende Formwirksamkeit eines Testaments, wenn die Testamentsurkunde nicht unterschrieben ist, jedoch auf dem die Testamentsurkunde enthaltenden verschlossenen Briefumschlag der Namenszug des Erblassers neben dem handschriftlichen Vermerk "Testament" angebracht ist.2. Bei der Ermittlung des Reinnachlasses als Grundlage für den Gegenstandswert der Beschwerde im Erbscheinsverfahren ist die nach Erbfall geschuldete Erbschaftssteuer nicht abzuziehen.«

Normenkette:

BGB § 2247 Abs. 1 ; KostO § 107 ;

Gründe:

I.

Die im 87. Lebensjahr am 1.5.2000 verstorbene Erblasserin war verwitwet und kinderlos. Am 22.6.1990 wurde für sie eine Gebrechlichkeitspflegschaft gemäß § 1910 BGB a.F. angeordnet und der Beteiligte zu 2, der Rechtsanwalt ist, zum Pfleger und später zum Betreuer bestellt. Im Jahr 1995 wurde der Beteiligte zu 2 von diesem Amt entbunden und die Beteiligte zu 1 zur Betreuerin bestellt. Diese ist die Nichte der Erblasserin und als nächste noch lebende Verwandte gesetzliche Alleinerbin. Auf ihren Antrag hat das Nachlassgericht am 28.6.2000 einen entsprechenden Erbschein erteilt.

Unter dem 1.10.1992 hatte die Erblasserin folgendes handschriftliche - allerdings nicht unterschriebene - Testament verfasst:

"Testament

Vermächtnis:

Schwester Anna: DM 2000,-