FG Brandenburg - Urteil vom 19.03.2003
2 K 595/01
Normen:
EigZulG § 6 Abs. 2 S. 3 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 2 ;

Fortführung der dem Erblasser wegen des Todes vor Anschaffung der Wohnung nicht zustehenden Eigenheimzulage in analoger Anwendung von § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG für den Hinzuerwerb des Miteigentumsanteils im Rahmen der Erbauseinandersetzung; Eigenheimzulage ab 1999

FG Brandenburg, Urteil vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 2 K 595/01

DRsp Nr. 2003/7293

"Fortführung" der dem Erblasser wegen des Todes vor Anschaffung der Wohnung nicht zustehenden Eigenheimzulage in analoger Anwendung von § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG für den Hinzuerwerb des Miteigentumsanteils im Rahmen der Erbauseinandersetzung; Eigenheimzulage ab 1999

Erwirbt der überlebende Ehegatte erst ein Jahr nach dem Erbfall den restlichen, noch nicht in seinem Eigentum stehenden Miteigentumsanteil an der selbstgenutzten Wohnung im Rahmen der Erbauseinandersetzung hinzu, kann er für den -als selbständigen Vorgang anzusehenden- Erwerb auch dann analog § 6 Abs. 2 Satz 3 EigZulG Eigenheimzulage erhalten, wenn der Erblasser infolge seines vor der Anschaffung der Wohnung eingetretenen Todes nicht förderungsberechtigt war, das zivilrechtliche Anwartschaftsrecht des Erblassers in das Gesamthandsvermögen der Erbengemeinschaft überging und der Nutzen- und Lastenwechsel noch vor der Erbauseinandersetzung eintrat.

Normenkette:

EigZulG § 6 Abs. 2 S. 3 ; AO (1977) § 39 Abs. 2 Nr. 2 ;

Tatbestand: