FG Niedersachsen - Urteil vom 22.06.2000
3 K 114/98
Normen:
ErbStG 1996 § 14 Abs. 1 ; ErbStG 1996 § 14 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 452

Freistellung von Schenkungsteuer; Zusammenrechnung - Kein Anspruch auf nachträgliche Herabsetzung der für den

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.06.2000 - Aktenzeichen 3 K 114/98

DRsp Nr. 2001/2345

Freistellung von Schenkungsteuer; Zusammenrechnung - Kein Anspruch auf nachträgliche Herabsetzung der für den

1. Gem. § 14 Abs. 1 ErbStG 1996 sind mehrere Vermögenserwerbe, die innerhalb von 10 Jahren von der selben Person anfallen, zusammen zu rechnen. 2. Trotz Zusammenrechnung bleibt jeder Einzelerwerb ein selbständiger steuerpflichtiger Vorgang. 3. Die Berechnung der anrechenbaren Steuer kann nach § 14 Abs. 1 Satz 2 und 3 ErbStG alternativ nach Maßgabe der fiktiven Steuer für den Vorerwerb oder nach der tatsächlich für den Vorerwerb zu entrichtenden Steuer erfolgen, wenn diese höher ist. 4. Beide Anwendungsmöglichkeiten schließen die Erstattung einer "Mehrsteuer" für die Fälle aus, in denen die tatsächliche Steuer für den Vorerwerb höher als die Steuer für den Gesamterwerb ist oder in denen aufgrund der durch das ErbStG 1996 erhöhten Freibeträge für den Gesamterwerb nach neuem Recht eine Besteuerung überhaupt entfällt.

Normenkette:

ErbStG 1996 § 14 Abs. 1 ; ErbStG 1996 § 14 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin in Anwendung der Zusammenrechnungsvorschrift des § 14 Abs. 1 Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung vom 27. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I S. 379) - im Folgenden: ErbStG 1996 gezahlte Schenkungsteuer zu erstatten ist.