BGH - Beschluss vom 01.02.2017
XII ZB 299/15
Normen:
FamFG § 59; FamFG § 63 Abs. 3 S. 2; FamFG § 304 Abs. 2; BGB § 133; BGB § 2084;
Fundstellen:
FamRB 2017, 348
FamRZ 2017, 758
FuR 2017, 403
NJW-RR 2017, 770
ZEV 2017, 267
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 25.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 T 377/14 8 T 378/14
AG Vechta, vom 12.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 XVII S 988
AG Vechta, vom 15.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 14 XVII S 988

Fristbeginn zur Einlegung der Rechtsbeschwerde durch die Staatskasse gegen die Festsetzung einer Betreuervergütung; Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen; Unterschiedliche Stundenansätze für vermögende und für mittellose Betroffene

BGH, Beschluss vom 01.02.2017 - Aktenzeichen XII ZB 299/15

DRsp Nr. 2017/7434

Fristbeginn zur Einlegung der Rechtsbeschwerde durch die Staatskasse gegen die Festsetzung einer Betreuervergütung; Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen; Unterschiedliche Stundenansätze für vermögende und für mittellose Betroffene

BGB §§ 133 C, 2084 a) Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt für die Staatskasse in analoger Anwendung des § 304 Abs. 2 FamFG drei Monate. Sie beginnt mit der - auch formlos möglichen - Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung; § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG findet keine Anwendung.b) Ob die durch ein Behindertentestament für den Betroffenen angeordnete (Vor-)Erbschaft bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung zur Mittellosigkeit des Betroffenen führt, ist durch Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen zu ermitteln (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. März 2013 - XII ZB 679/11 -FamRZ 2013, 874).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 25. Juni 2014 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Betroffenen werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Vechta vom 12. Mai 2014 und vom 15. Mai 2014 abgeändert und wie folgt neu gefasst: