BGH - Beschluss vom 16.02.2022
XII ZB 355/21
Normen:
RPflG § 8 Abs. 4; RPflG § 15 Abs. 1; FamFG § 26;
Fundstellen:
FGPrax 2022, 126
FamRZ 2022, 893
FuR 2022, 435
MDR 2022, 910
NJW-RR 2022, 651
Vorinstanzen:
AG Erlangen, vom 01.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 XVII 1093/19
LG Nürnberg-Fürth, vom 21.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 5391/20

Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Bestellung eines Kontrollbetreuers; Aufhebung der unwirksamen Entscheidung des funktionell unzuständigen Rechtspflegers im Rechtsbehelfsverfahren ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit

BGH, Beschluss vom 16.02.2022 - Aktenzeichen XII ZB 355/21

DRsp Nr. 2022/5546

Funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers für die Bestellung eines Kontrollbetreuers; Aufhebung der unwirksamen Entscheidung des funktionell unzuständigen Rechtspflegers im Rechtsbehelfsverfahren ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit

a) Der Rechtspfleger ist nur dann funktionell für die Bestellung eines Kontrollbetreuers zuständig, wenn sie nicht zugleich eine Ermächtigung zum Vollmachtwiderruf enthält; wird dem Kontrollbetreuer diese Ermächtigung erteilt, ist das gesamte Geschäft dem Richter vorbehalten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Januar 2017 - XII ZB 305/16 - FamRZ 2017, 549).b) Die unwirksame Entscheidung des funktionell unzuständigen Rechtspflegers ist im Rechtsbehelfsverfahren ohne Rücksicht auf ihre inhaltliche Richtigkeit aufzuheben und die Sache ist an den Richter des Ausgangsgerichts zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzuverweisen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 2. Juni 2005 - IX ZB 287/03 - NJW-RR 2005, 1299).