FG München - Urteil vom 02.07.2003
1 K 4513/00
Normen:
EStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 § 13 ;

Galoppergestüt als Liebhaberei; Einkommensteuer 1991, 1992, 1994, 1995 und 1996 zugleich als Rechtsnachfolgerin des verst. Ehemannes

FG München, Urteil vom 02.07.2003 - Aktenzeichen 1 K 4513/00

DRsp Nr. 2004/2682

Galoppergestüt als Liebhaberei; Einkommensteuer 1991, 1992, 1994, 1995 und 1996 zugleich als Rechtsnachfolgerin des verst. Ehemannes

Produziert ein Galoppergestüt mit durchschnittlich 2-4 Zuchtstuten in 11 Jahren Verluste von über 1,5 Mio. DM und ist ein möglicher Ausgleich der Verluste mangels betrieblicher Umstrukturierungsmaßnahmen und schließlich auch der Einstellung des Zuchttätigkeit nicht zu erkennen, sind die Verluste insgesamt steuerlich nicht zu berücksichtigten.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1, Abs. 2 § 13 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob ein Galoppergestüt mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde.

Die am 4.3.1925 geborene Klägerin (Klin) wurde bis einschließlich 1995 zusammen mit ihrem am 6.1.1995 verstorbenen Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt. Für das Jahr 1996 wurde die Klin unter Anwendung des sog. Witwensplittings gem. § 32 a Abs. 6 Nr. 1 EStG allein veranlagt.

In den Streitjahren erzielte die Klin im Wesentlichen Einkünfte aus Kapitalvermögen (1992: 464.426 DM; 1996: 234.364 DM) sowie Versorgungsbezüge.