OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.03.2004
8 W 155/03
Normen:
KostO § 107 ; Richtlinie 69/335/EWG;
Fundstellen:
JurBüro 2004, 437
OLGReport-Stuttgart 2004, 285
ZEV 2004, 381
ZIP 2004, 709
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 11.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 248/02
AG Ludwigsburg, - Vorinstanzaktenzeichen I 62/02

Gebühr eines Erbscheins bei Anmeldung des erbfolgebedingten Gesellschafterwechsels - Erstreckung der Gebührenprivilegierungen des § 107 Abs. 3, 4 KostO auf einen nur für das Handelsregister benötigten Erbschein

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 8 W 155/03

DRsp Nr. 2004/4721

Gebühr eines Erbscheins bei Anmeldung des erbfolgebedingten Gesellschafterwechsels - Erstreckung der Gebührenprivilegierungen des § 107 Abs. 3, 4 KostO auf einen nur für das Handelsregister benötigten Erbschein

»1. Die nach dem Nachlasswert angesetzte Gebühr einen Erbschein verstößt auch dann nicht gegen die europäische Gesellschaftssteuer-Richtlinie, wenn der Erbschein nur für die Anmeldung des erbfolgebedingten Gesellschafterwechsels benötigt wird (Anschluss an BayObLG und OLG Köln). 2. Eine Erstreckung der Gebührenprivilegierungen des § 107 Abs. 3, 4 KostO auf einen nur für das Handelsregister benötigten Erbschein ist Sache des Gesetzgebers.«

Normenkette:

KostO § 107 ; Richtlinie 69/335/EWG;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kostenschuldnerinnen erstreben im Verfahren nach § 14 KostO die Herabsetzung der vom Nachlassgericht für die Erteilung eines Erbscheins in Ansatz gebrachten Gebühr von 1452 EURO auf (ca.) 60 EURO.