LG Stuttgart, vom 11.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 248/02
AG Ludwigsburg, - Vorinstanzaktenzeichen I 62/02
Gebühr eines Erbscheins bei Anmeldung des erbfolgebedingten Gesellschafterwechsels - Erstreckung der Gebührenprivilegierungen des § 107 Abs. 3, 4 KostO auf einen nur für das Handelsregister benötigten Erbschein
OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 8 W 155/03
DRsp Nr. 2004/4721
Gebühr eines Erbscheins bei Anmeldung des erbfolgebedingten Gesellschafterwechsels - Erstreckung der Gebührenprivilegierungen des § 107 Abs. 3, 4KostO auf einen nur für das Handelsregister benötigten Erbschein
»1. Die nach dem Nachlasswert angesetzte Gebühr einen Erbschein verstößt auch dann nicht gegen die europäische Gesellschaftssteuer-Richtlinie, wenn der Erbschein nur für die Anmeldung des erbfolgebedingten Gesellschafterwechsels benötigt wird (Anschluss an BayObLG und OLG Köln).2. Eine Erstreckung der Gebührenprivilegierungen des § 107 Abs. 3, 4KostO auf einen nur für das Handelsregister benötigten Erbschein ist Sache des Gesetzgebers.«
Die Kostenschuldnerinnen erstreben im Verfahren nach § 14KostO die Herabsetzung der vom Nachlassgericht für die Erteilung eines Erbscheins in Ansatz gebrachten Gebühr von 1452 EURO auf (ca.) 60 EURO.
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