BGH - Beschluss vom 20.03.2019
XII ZB 334/18
Normen:
BGB § 1897 Abs. 1; BGB § 1897 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1004
FuR 2019, 403
MDR 2019, 870
NJW-RR 2019, 705
Vorinstanzen:
AG Gera, vom 27.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 XVII 607/14
LG Gera, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 161/18
LG Gera, vom 11.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 185/18

Geeignetheit des Betreuers auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung neben der fachlichen Qualifikation; Erstrecken der persönlichen Eignung eines Betreuers auf alle ihm übertragenen Angelegenheiten

BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen XII ZB 334/18

DRsp Nr. 2019/6494

Geeignetheit des Betreuers auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung neben der fachlichen Qualifikation; Erstrecken der persönlichen Eignung eines Betreuers auf alle ihm übertragenen Angelegenheiten

a) Ein Betreuer ist nur dann geeignet im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB, wenn er - neben der fachlichen Qualifikation - auch in persönlicher Hinsicht zur Führung der Betreuung geeignet ist.b) Die persönliche Eignung eines Betreuers ist unteilbar und muss sich daher auf alle ihm übertragenen Angelegenheiten erstrecken.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 11. Juli 2018 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 4 zurückgewiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

BGB § 1897 Abs. 1; BGB § 1897 Abs. 4;

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 4 wendet sich gegen seine Entlassung als Betreuer.