FG Köln - Urteil vom 28.10.2003
9 K 1425/00
Normen:
ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DB 2005, 1769
EFG 2005, 1137

Geltendmachen eines Pflichtteils

FG Köln, Urteil vom 28.10.2003 - Aktenzeichen 9 K 1425/00

DRsp Nr. 2005/8856

Geltendmachen eines Pflichtteils

Der Pflichtteilsberechtigte macht seinen Pflichtteil i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG geltend, wenn er ein ernstliches Erfüllungsverlangen an den Erben richtet.

Normenkette:

ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Am ...1995 verstarb der in ... geborene ... (im folgenden kurz Erblasser genannt). Alleinerbin aufgrund letztwilliger Verfügung wurde seine Ehefrau ... Aus ihrer Ehe mit dem Erblasser sind zwei Söhne hervorgegangen, der Kläger und sein Bruder ...

Im Anschluss an den Erbfall kam es zwischen der Alleinerbin und ihren Söhnen zu Auseinandersetzungen über Pflichtteilsansprüche. In diesem Zusammenhang ließ der Kläger durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten seiner Mutter und Alleinerbin mit Schreiben vom 13.12.1995 unter Bezugnahme auf ein früheres Schreiben vom 09.08.1995 u.a. folgendes mitteilen:

"Namens und im Auftrage unseres Mandanten haben wir hiermit dessen Pflichtteilsansprüche hinsichtlich des Nachlasses des Verstorbenen geltend zu machen.

Gem. § 2303 BGB sind Sie verpflichtet, unserem Mandanten den nach dem Gesetz zustehenden Pflichtteil zu gewähren.

Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch und besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Unser Mandat wäre kraft Gesetzes Erbe zu 1/4 nach seinem Vater geworden. Als Pflichtteil steht ihm demgemäß 1/8 des gesamten Nachlasses zu.