Die Berufung des Klägers vom 17.04.2019 gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 26.03.2019,
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger macht Pflichtteilergänzungsansprüche geltend.
Der Beklagte ist der Sohn der am 9. Dezember 2016 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Witwe A... M... S..., geb. K.... Diese hatte außerdem zwei Töchter: B...K..., geb. S..., sowie die im Jahr 2003 vorverstorbene U... S..., deren einziges Kind der Kläger ist.
1. 2. 3. 4.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|