OLG Zweibrücken - Urteil vom 01.09.2020
5 U 50/19
Normen:
BGB § 2325 Abs. 1; BGB § 2325 Abs. 3;
Fundstellen:
ZEV 2021, 404
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 26.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 42/18

Geltendmachen von Pflichtteilergänzungsansprüchen wegen einer Schenkung des ErblassersBeginns der Zehnjahresfrist des § 2325 Absatz 3 BGB

OLG Zweibrücken, Urteil vom 01.09.2020 - Aktenzeichen 5 U 50/19

DRsp Nr. 2021/5435

Geltendmachen von Pflichtteilergänzungsansprüchen wegen einer Schenkung des Erblassers Beginns der Zehnjahresfrist des § 2325 Absatz 3 BGB

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers vom 17.04.2019 gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 26.03.2019, 4 O 42/18, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2325 Abs. 1; BGB § 2325 Abs. 3;

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger macht Pflichtteilergänzungsansprüche geltend.

Der Beklagte ist der Sohn der am 9. Dezember 2016 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Witwe A... M... S..., geb. K.... Diese hatte außerdem zwei Töchter: B...K..., geb. S..., sowie die im Jahr 2003 vorverstorbene U... S..., deren einziges Kind der Kläger ist.

1. 2. 3. 4.