FG Düsseldorf - Urteil vom 06.02.2017
11 K 2879/15 E
Normen:
EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
EFG 2017, 1150
ZEV 2017, 480

Geltendmachung eines Werbungskostenüberschusses als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2017 - Aktenzeichen 11 K 2879/15 E

DRsp Nr. 2017/7784

Geltendmachung eines Werbungskostenüberschusses als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger auf Grund einer auf Dauer angelegten Vermietung mit Einkünfteerzielungsabsicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.

Mit Notarvertrag vom November 2012 übertrugen die Eltern des Klägers das bebaute Grundstück Z-Str. in Y auf den Kläger. Der Kläger übernahm die noch valutierenden Belastungen in Höhe von 50.000 €. Zudem räumte er seinen Eltern eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit in Form eines lebenslangen Wohnungsrechts an der abgeschlossenen Wohnung im Erdgeschoss ein. Für die Ausübung des Wohnungsrechts verpflichteten sich die Eltern zur Zahlung eines monatlichen Entgelts in Höhe von 500 € bis zum 31. Dezember 2022. Danach ist das Wohnungsrecht unentgeltlich (Ziffer 3 b des notariellen Vertrages). Außerdem verpflichtete sich der Kläger zur Zahlung von jeweils 16.000 € an seine beiden Schwestern. Besitz, Nutzungen, Vorteile und Lasten des Grundstücks gingen am November 2012 auf den Kläger über.