OLG Köln - Urteil vom 10.07.2009
1 U 101/08
Normen:
BGB § 2039;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 1189/07

Geltendmachung von Ansprüchen einer Erbengemeinschaft durch einzelne Erben

OLG Köln, Urteil vom 10.07.2009 - Aktenzeichen 1 U 101/08

DRsp Nr. 2010/8763

Geltendmachung von Ansprüchen einer Erbengemeinschaft durch einzelne Erben

1. Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind einzeln berechtigt, Leistung an alle Mitglieder dieser Gemeinschaft zu verlangen (§ 2039 BGB). 2. Das (gesetzliche) Rücktrittsrecht des Verkäufers eines Grundstücks im Falle der Nichtzahlung des Kaufpreises wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in dem notariellen Kaufvertrag für den Fall des Verzuges mit der Kaufpreiszahlung lediglich eine vorzeitige Fälligkeit des gesamten Kaufpreises bestimmt wird.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.10.2008 verkündete Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln, 37 O 1189/07, wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 2039;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages.