1.
Die Berufung des Beklagten gegen das am 21.10.2008 verkündete Urteil der 37. Zivilkammer des Landgerichts Köln,
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages.
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