Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2017 und das Verfahren aufgehoben, soweit darin der Antrag der Beteiligten zu 2 vom 14. Februar 2013 auf Vergütung für ihre Tätigkeit als Nachlassverwalterin für die Zeit vor dem 19. Dezember 2008 zurückgewiesen worden ist.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 und die Anschlussrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 werden zurückgewiesen.
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