BGH - Beschluss vom 14.03.2018
IV ZB 16/17
Normen:
VBVG § 2 S. 1; BGB § 1915; BGB § 1987;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 958
FuR 2018, 560
MDR 2018, 679
NJW 2018, 2960
ZEV 2018, 394
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 05.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 933/08M
OLG Frankfurt/Main, vom 25.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 379/15

Geltung der Ausschlussfrist des § 2 S. 1 VBVG für die Vergütung des Nachlassverwalters

BGH, Beschluss vom 14.03.2018 - Aktenzeichen IV ZB 16/17

DRsp Nr. 2018/4440

Geltung der Ausschlussfrist des § 2 S. 1 VBVG für die Vergütung des Nachlassverwalters

BGB § 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1987 Die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG gilt nicht für die Vergütung des Nachlassverwalters.

Die Ausschlussfrist des § 2 Satz 1 VBVG gilt nicht für die Vergütung des Nachlassverwalters. Zwar ist die Nachlassverwaltung eine Unterart der Nachlasspflegschaft und die Ausschlussfrist auf die Vergütung des berufsmäßig tätigen Nachlasspflegers anwendbar. Allerdings finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften nur insoweit entsprechende Anwendung, als sich nicht aus dem Gesetz etwas anderes ergibt. Für die Vergütung des Nachlassverwalters enthält § 1987 BGB eine abweichende Bestimmung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 werden der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. April 2017 und das Verfahren aufgehoben, soweit darin der Antrag der Beteiligten zu 2 vom 14. Februar 2013 auf Vergütung für ihre Tätigkeit als Nachlassverwalterin für die Zeit vor dem 19. Dezember 2008 zurückgewiesen worden ist.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 und die Anschlussrechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 werden zurückgewiesen.