BVerfG - Beschluss vom 20.06.2006
1 BvR 594/06
Normen:
BRAO § 43a Abs. 4 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AnwBl 2006, 580
BRAK-Mitt 2006, 170
NJW 2006, 2469
ZEV 2006, 413
Vorinstanzen:
AnwG Freiburg - 29.12.2005,

Geltung des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen für in einer Sozietät verbundene Rechtsanwälte

BVerfG, Beschluss vom 20.06.2006 - Aktenzeichen 1 BvR 594/06

DRsp Nr. 2006/19548

Geltung des Verbots der Vertretung widerstreitender Interessen für in einer Sozietät verbundene Rechtsanwälte

Ein Rechtssatz des Inhalts, dass das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen auch für mit einem Rechtsanwalt in einer Sozietät verbundenen Kollegen gilt, wenn die Mandanten mit der weiteren Tätigkeit des Sozius nicht einverstanden sind, wäre mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbart. Der mit einer solchen Regelung verbundene Eingriff in die Freiheit der Berufsausübung ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und geht nicht weiter, als es die rechtfertigenden Gemeinwohlbelange erfordern.

Normenkette:

BRAO § 43a Abs. 4 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen auch für die in einer Sozietät verbundenen Rechtsanwälte gilt.