FG Münster - Urteil vom 28.09.2001
11 K 7225/99 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 12 Nr. 2 ; EStG § 33 ; EStG § 33a Abs. 1 ; GG Art. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 27

Geltungsbereich des Halbteilungsgrundsatzes - Wiederkehrende Leistungen für Verzicht auf zuvor unentgeltlich eingeräumtes Nießbrauchsrecht keine dauernde Last - Keine Zwangsläufigkeit bei den Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG übersteigenden Unterhaltsleistungen

FG Münster, Urteil vom 28.09.2001 - Aktenzeichen 11 K 7225/99 E

DRsp Nr. 2001/16326

Geltungsbereich des Halbteilungsgrundsatzes - Wiederkehrende Leistungen für Verzicht auf zuvor unentgeltlich eingeräumtes Nießbrauchsrecht keine dauernde Last - Keine Zwangsläufigkeit bei den Höchstbetrag nach § 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG übersteigenden Unterhaltsleistungen

1) Schließt der Steuerpflichtige einen Vertrag, in dem er sich freiwillig verpflichtet, seinem Vertragspartner eine monatliche Rente zu zahlen, und verzichtet dieser dafür auf ein ihm zuvor unentgeltlich eingeräumtes Nießbrauchsrecht, sind die monatlichen Rentenzahlungen nicht als dauernde Last im Rahmen der Sonderausgaben abziehbar. 2) Unterhaltszahlungen, die den - am typisierten Existenzminimum ausgerichteten - Höchstbetrag des § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG 1996 überschreiten, sind nicht als zwangsläufig anzusehen. 3) Der Beschluss des BVerfG v. 22.6.1995 - 2 BvL 37/91, BStBl. II 1995, 655 entfaltet keine bindende Wirkung mit Gesetzeskraft für die Einkommensteuer. 4) Bei der Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes sind die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag nicht in die Belastungsrechnung einzubeziehen.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 12 Nr. 2 ; EStG § 33 ; EStG § 33a Abs. 1 ; GG Art. 3 ; GG Art. 6 Abs. 1 ; GG Art. 20 Abs. 1 ; EStG § 10 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: