Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 30.08.2011 regte das Pflegeheim D. in C. die Einrichtung einer Betreuung an. Das Amtsgericht hat, gestützt auf das fachärztliche Zeugnis des Dr. C. in C. vom 30.01.2012 und nach der Anhörung der Betroffenen mit Beschluss vom 01.02.2012 im Wege einer einstweiligen Anordnung eine vorläufige Betreuung für die Betroffene mit den Aufgabenkreisen "Pflege-, Behörden- und Heimangelegenheiten sowie Aufenthaltsbestimmung" eingerichtet und bestimmt, dass die Rechte des Beteiligten zu 4) aus der notariellen Vollmacht vom 25.04.2002 vorläufig ruhen. Ferner hat es die Beteiligte zu 2) vorläufig zur Betreuerin und den Beteiligten zu 3) zum Verfahrenspfleger bestellt. Schließlich wurde bestimmt, dass die vorläufige Betreuerbestellung am 01.08.2012 endet, wenn sie nicht vorher verlängert wird.
Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 4) - der Sohn der Betroffenen - am 13.02.2012 Beschwerde eingelegt. Er ist der Ansicht, die Betroffene habe nach wie vor den Wunsch, von ihm zu Hause gepflegt und betreut zu werden, was medizinisch und tatsächlich ohne weiteres möglich und wozu er uneingeschränkt in der Lage sei.
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