Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beteiligte zu 1) hat der Beteiligten zu 2) die dieser im Verfahren der Beschwerde entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf 70.000,00 € festgesetzt.
Der Beteiligte zu 1) wendet sich mit seiner frist- und formgemäß eingegangenen Beschwerde vom 19. Mai 2016, auf die wegen ihres Inhalts im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 45 f der Akte), gegen den Beschluss des Nachlassgerichts vom 25. April 2016, auf den ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 41 der Akte), mit dem das Nachlassgericht es abgelehnt hat, einen Testamentsvollstrecker nach der Erblasserin zu ernennen.
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