OLG Brandenburg - Beschluss vom 27.02.2023
1 AR 5/23 (SA Z)
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 36 Abs. 2; BGB § 2032 Abs. 1; ZPO § 59; ZPO § 62 Abs. 1; ZPO § 828 Abs. 2; ZPO § 12; ZPO § 13;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 23.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 62/22

Gerichtliche Zuständigkeit für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei GesamtschuldnernBestimmung des gemeinsamen Gerichtsstands bei Gesamtschuldnern in der ZwangsvollstreckungZwangsvollstreckung bei Gesamtschuldnern mit unterschiedlichem allgemeinem Gerichtsstand

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2023 - Aktenzeichen 1 AR 5/23 (SA Z)

DRsp Nr. 2023/8369

Gerichtliche Zuständigkeit für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei Gesamtschuldnern Bestimmung des gemeinsamen Gerichtsstands bei Gesamtschuldnern in der Zwangsvollstreckung Zwangsvollstreckung bei Gesamtschuldnern mit unterschiedlichem allgemeinem Gerichtsstand

Im Rahmen der Zwangsvollstreckung gegen mehrere Schuldner, die gesamtschuldnerisch haften aber unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände haben, ist das zuständige Gericht nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu bestimmen. Soweit das Gericht und/oder das örtlich übergeordnete Gericht bereits mit dem der Vollstreckung zugrundeliegenden Verfahren befasst waren, ist es zweckmäßig, die Zuständigkeit dieses Gerichtes zu bestimmen.

Das Amtsgericht Oranienburg - Vollstreckungsgericht - ist für das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen die Schuldner aus dem Versäumnisurteil des Landgerichts Neuruppin vom 23. November 2022 - 1 O 62/22 - gemeinsam zuständig.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 36 Abs. 2; BGB § 2032 Abs. 1; ZPO § 59; ZPO § 62 Abs. 1; ZPO § 828 Abs. 2; ZPO § 12; ZPO § 13;

Gründe:

I.