BFH vom 14.09.1994
II R 93/92

Gesamthänder als Erbschaftsteuerschuldner

BFH, vom 14.09.1994 - Aktenzeichen II R 93/92

DRsp Nr. 1997/8479

Gesamthänder als Erbschaftsteuerschuldner

Fällt einer Gesamthandsgemeinschaft durch Erbanfall oder Schenkung Vermögen zu, sind unabhängig von der Frage, ob zivilrechtlich ggf. die Gesamthand Erbin oder Beschenkte ist, für die Erbschaft- und Schenkungsteuer die Gesamthänder als vermögensmäßig bereichert anzusehen. Erwerber und damit Steuerschuldner i.S. von § 20 ErbStG 1974 sind in einem solchen Fall nicht die Gesamthand, sondern die Gesamthänder (Aufgabe von BFH 155, 155, 395, BStBl II 1980, 237).

Für die Praxis:

Ist eine Personengesellschaft (OHG, KG oder GbR) zivilrechtlich als Beschenkte am Schenkungsvorgang beteiligt, so sind nach der jetzt geänderten Rechtsprechung die Gesellschafter schenkungsteuerrechtlich als bereichert anzusehen.