OLG Hamm - Beschluss vom 10.05.2001
15 W 23/00
Normen:
KostO § 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FGPrax 2001, 218
NJW-RR 2001, 1367
OLGReport-Hamm 2001, 282
ZEV 2002, 419
Vorinstanzen:
LG Paderborn - 3 T 141/99 Geschäftswert bei Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes,

Geschäftswert bei Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes

OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2001 - Aktenzeichen 15 W 23/00

DRsp Nr. 2001/13041

Geschäftswert bei Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes

»Von der zur Privilegierung nach § 19 Abs. 4 KostO führenden hinreichenden Leistungsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes ist zumindest dann auszugehen, wenn nach den für die Alterssicherung der Landwirte geltenden Bewertungsgrundsätzen die erforderliche Mindestgröße für die Beitragspflicht überschritten wird, also die Voraussetzungen des § 1 Absätze 2 und 5 des Gesetzes über die Alterssicherung von Landwirten vorliegen.«

Normenkette:

KostO § 19 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Beteiligte zu 1) - ein Landwirt - und seine Stiefmutter schlossen am 25. November 1998 einen Vertrag, wonach dem Beschwerdeführer im Wege der vorweggenommenen Erbfolge mehrere Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 9, 59, 64 ha übertragen wurden. Dabei handelte es sich im Wesentlichen um Ackerland und Grünflächen, zu einem geringen Teil auch um Freiflächen, zudem um Wege-, Hof- und Gebäudeflächen. Dieser Vertrag wurde von dem Beteiligten zu 2) notariell beurkundet (UR-Nr. 252/1998).