OLG Hamm - Beschluss vom 08.07.2014
15 W 208/14
Normen:
NK GNotKG § 40 Abs. 1; Kost O § 107 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 31 VI 42/14

Geschäftswert des Erbscheinsverfahrens

OLG Hamm, Beschluss vom 08.07.2014 - Aktenzeichen 15 W 208/14

DRsp Nr. 2014/13500

Geschäftswert des Erbscheinsverfahrens

Zur Berechnung des Geschäftswertes des Verfahrens auf Erteilung eines Erbscheins.

Der Geschäftswert eines Verfahrens auf Erteilung eines Erbscheins, der nur zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs gebraucht wird, richtet sich nach dem Wert des Grundstücks ohne Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten.

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Normenkette:

NK GNotKG § 40 Abs. 1; Kost O § 107 Abs. 3;

Gründe

Nach § 84 Abs. 1 GNotKG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Die erste Voraussetzung ist hier gegeben, die zweite hingegen nicht. In der angegriffenen Entscheidung des Senats vom 24.06.2014 ist nämlich entgegen der Auffassung der Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeführt, dass das GNotKG im Gegensatz zu §§ Abs. , keine Vorschrift für einen Erbschein enthält, der nur zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs gebraucht wird. Die Anhörungsrüge missversteht § 40 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GNotKG, wenn sie diese Vorschrift für ihre gegenteilige Ansicht heranzieht. Die Vorschrift lautet: