Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Nach § 84 Abs. 1 GNotKG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch die Entscheidung nach diesem Gesetz beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn
1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Die erste Voraussetzung ist hier gegeben, die zweite hingegen nicht. In der angegriffenen Entscheidung des Senats vom 24.06.2014 ist nämlich entgegen der Auffassung der Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeführt, dass das GNotKG im Gegensatz zu §§ Abs. , keine Vorschrift für einen Erbschein enthält, der nur zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs gebraucht wird. Die Anhörungsrüge missversteht § 40 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 GNotKG, wenn sie diese Vorschrift für ihre gegenteilige Ansicht heranzieht. Die Vorschrift lautet:
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