OLG Köln - Beschluss vom 28.03.2011
2 Wx 63/11
Normen:
KostO § 39 Abs. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 396
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 14.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 T 105/10

Geschäftswert für die Beurkundung von Eheverträgen

OLG Köln, Beschluss vom 28.03.2011 - Aktenzeichen 2 Wx 63/11

DRsp Nr. 2011/9788

Geschäftswert für die Beurkundung von Eheverträgen

Die Beurkundung einer Vereinbarung über die Gütertrennung erfasst kostenrechtlich grundsätzlich das Gesamtvermögen (§ 39 Abs. 3 KostO).

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 3. März 2011 gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14. Februar 2011, 6 T 105/10, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1) und 2) je zur Hälfte zu tragen.

Normenkette:

KostO § 39 Abs. 3;

Gründe

1.