Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 28. April 2011 erfolgte Festsetzung des Geschäftswerts für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses und die eidesstattliche Versicherung hierfür wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses und die eidesstattliche Versicherung ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 € (§ 31 Abs. 3 Satz 1 KostO). Bei dem vom Nachlassgericht festgesetzten Geschäftswert beträgt die Gebühr jeweils 477 €, bei dem von den Beschwerdeführern für richtig gehaltenen Geschäftswert von 3.000 € jeweils 26 €. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.
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