OLG München - Beschluss vom 19.07.2011
31 Wx 308/11
Normen:
KostO § 30 Abs. 2; KostO § 109 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 252
FamRZ 2012, 396
MDR 2011, 1116
Vorinstanzen:
AG München, vom 28.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 66 VI 145/09

Geschäftswert für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

OLG München, Beschluss vom 19.07.2011 - Aktenzeichen 31 Wx 308/11

DRsp Nr. 2011/13875

Geschäftswert für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses

Als Geschäftswert für die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses kann im Regelfall ein Bruchteil von 10% des Nachlasswertes herangezogen werden. Im Einzelfall kann ein höherer Wert anzusetzen sein (hier: 20 % des Bruttonachlasswertes); maßgeblich sind insbesondere Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers sowie die Bedeutung des Zeugnisses für den Nachlass und die Erben.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 28. April 2011 erfolgte Festsetzung des Geschäftswerts für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses und die eidesstattliche Versicherung hierfür wird zurückgewiesen.

Normenkette:

KostO § 30 Abs. 2; KostO § 109 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses und die eidesstattliche Versicherung ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 € (§ 31 Abs. 3 Satz 1 KostO). Bei dem vom Nachlassgericht festgesetzten Geschäftswert beträgt die Gebühr jeweils 477 €, bei dem von den Beschwerdeführern für richtig gehaltenen Geschäftswert von 3.000 € jeweils 26 €. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet.