Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 04.10.2010 -
I. Die Antragstellerin beantragte durch Anwaltsschriftsatz vom 27.09.2010 Verfahrenskostenhilfe für die Ausschlagung einer Erbschaft. Durch Beschluss vom 04.10.2010 bewilligte das Nachlassgericht durch den Rechtspfleger Verfahrenskostenhilfe und setzte den Geschäftswert vorläufig auf 1.000,00 EUR fest.
Dagegen legte der Beschwerdeführer am 18.11.2010 Beschwerde ein und beantragte den Geschäftswert heraufzusetzen, weil der Nachlass nach Angaben des Sohnes der Erblasserin mit mindestens 200.000,00 EUR überschuldet sei. Das Nachlassgericht half der Beschwerde nicht ab.
II. Die Beschwerde ist nach § 31 Abs. 3 KostO statthaft. Insbesondere ist der Beschwerdeführer auch aus eigenem Recht nach § 32 Abs. 2 RVG beschwerdebefugt, weil er eine Erhöhung des Geschäftswertes anstrebt, der für seine Gebühren maßgebend ist. Dass der Geschäftswert nur vorläufig festgesetzt wurde, ändert daran nichts (Lappe in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Riemann, KostO, 18.Aufl., § 31 Rdn. 56).
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