BayObLG - Beschluß vom 27.06.1980
BReg 1 Z 47/80
Fundstellen:
DB 1980, 2028
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 257/80
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen VI 2348/78

Gesellschaftsrechtliche und erbrechtliche Nachfolgeklausel für einen Gesellschaftsanteil

BayObLG, Beschluß vom 27.06.1980 - Aktenzeichen BReg 1 Z 47/80

DRsp Nr. 1998/3727

Gesellschaftsrechtliche und erbrechtliche Nachfolgeklausel für einen Gesellschaftsanteil

Eine gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel, mit der ein Gesellschafter den Anteil eines anderen bei dessen Tod erwerben soll, ist im Zweifel als erbrechtliche Nachfolgeklausel auszulegen; sie bedarf, soweit sie nicht der gesetzlichen Erbfolge entspricht, der Ergänzung und Ausfüllung durch letztwillige Verfügung.Ist der Gesellschaftsanteil gesellschaftsrechtlich und erbrechtlich einem von mehreren Miterben von Todes wegen zugewandt, so erwirbt dieser den Anteil unmittelbar im Ganzen. Der Wert des Anteils gehört zum Nachlaß.Zur Frage etwaiger Ausgleichsansprüche von Miterben.

Gründe:

I. 1. Am 6.5.1978 verstarb in ..., ihrem letzten Wohnsitz, die verwitwete Obstgroßhändlerin ... (Erblasserin). Sie hinterließ sechs Kinder (Beteiligte zu 1) bis 6), die als gesetzliche Erben in Betracht kommen.