FG Münster - Beschluss vom 29.04.2020
3 V 605/20 F
Normen:
ErbStG § 13a Abs. 1a; ErbStG § 13b Abs. 2a;
Fundstellen:
DStRE 2020, 1112
GmbHR 2020, 921
ZEV 2020, 684

Gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaftsteuer

FG Münster, Beschluss vom 29.04.2020 - Aktenzeichen 3 V 605/20 F

DRsp Nr. 2020/6833

Gesonderte Feststellung des Werts des Anteils am Betriebsvermögen für Zwecke der Erbschaftsteuer

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

ErbStG § 13a Abs. 1a; ErbStG § 13b Abs. 2a;

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist Rechtsnachfolgerin der F-Wohnungs GmbH & Co. KG (nachfolgend auch als "KG" bezeichnet).

Im Feststellungszeitpunkt, dem Todestag der Erblasserin Frau B. S. am 1.4.2012, war die I-Wohnungsverwaltungsgesellschaft mbH alleinige Komplementärin der KG; nur sie war zur Geschäftsführung der KG befugt. Deren Gesellschafter waren die Antragsteller zu 2.) und zu 3.). Alleinige Kommanditistin war Frau B. S.. Ihre Anteile an der KG wurden von Todes wegen zu drei Vierteln auf ihren Sohn X. S., den Antragsteller zu 3.), und auf ihren Sohn I. S., den Antragsteller zu 2.), übertragen.