BFH - Urteil vom 27.10.2005
IX R 76/03
Normen:
AO (1977) § 42 Abs. 1 ; EigZulG § 2 § 8 ;
Fundstellen:
BB 2006, 427
BFH/NV 2006, 642
BFHE 212, 360
BStBl II 2006, 359
DB 2006, 429
DStRE 2006, 293
NZM 2006, 907
ZEV 2006, 180
ZfIR 2006, 348
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 05.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 99/98

Gestaltungsmissbrauch bei Grundstücksübertragung zwischen Angehörigen - Anschaffungskosten; Eigenheimzulage; Rückschenkung

BFH, Urteil vom 27.10.2005 - Aktenzeichen IX R 76/03

DRsp Nr. 2006/2037

Gestaltungsmissbrauch bei Grundstücksübertragung zwischen Angehörigen - Anschaffungskosten; Eigenheimzulage; Rückschenkung

»Wird bei dem Abschluss eines Grundstückskaufvertrages zwischen Angehörigen zugleich die (Rück-)Schenkung des Kaufpreises vereinbart, kann eine missbräuchliche Gestaltung i.S. von § 42 AO 1977 zur Erlangung der Eigenheimzulage vorliegen.«

Normenkette:

AO (1977) § 42 Abs. 1 ; EigZulG § 2 § 8 ;

Gründe:

I. Die Eltern des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) waren Eigentümer eines Hofes, den der Kläger als Pächter bewirtschaftete. Der Kläger lebte im Streitjahr 1996 mit seiner Familie und seinen Eltern in dem Wohnhaus auf der Hofstelle.

Im Februar 1996 übertrugen ihm die Eltern den Hof im Wege vorweggenommener Erbfolge, weil er Investitionen im Umfang von 500 000 DM tätigen wollte. Das Wohnhaus übertrugen sie ihm mit demselben Vertrag zu einem Kaufpreis in Höhe von 100 000 DM.