KG - Beschluss vom 11.01.2005
1 W 124/03
Normen:
BGB § 1951 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FGPrax 2005, 128
FamRZ 2005, 1507
KGReport 2005, 181
NJW-RR 2005, 592
NotBZ 2005, 217
Rpfleger 2005, 316
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 549/02
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 61 VI 80/01

Gestattung des Erblassers zu getrennter Annahme oder Ausschlagung eines Erbteils gemäß § 1951 Absatz 3 BGB

KG, Beschluss vom 11.01.2005 - Aktenzeichen 1 W 124/03

DRsp Nr. 2005/2721

Gestattung des Erblassers zu getrennter Annahme oder Ausschlagung eines Erbteils gemäß § 1951 Absatz 3 BGB

»Eine Gestattung des Erblassers zu getrennter Annahme oder Ausschlagung eines Erbteils gemäß § 1951 Absatz 3 BGB ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Erblasser einen Erben teilweise zum Erben und teilweise zum Nacherben einsetzt und eine Ersatzerbenanordnung für den Fall trifft, dass der so Bedachte nicht Nacherbe wird.«

Normenkette:

BGB § 1951 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

A.