LG Berlin, vom 10.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 87 T 549/02
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 61 VI 80/01
Gestattung des Erblassers zu getrennter Annahme oder Ausschlagung eines Erbteils gemäß § 1951 Absatz 3 BGB
KG, Beschluss vom 11.01.2005 - Aktenzeichen 1 W 124/03
DRsp Nr. 2005/2721
Gestattung des Erblassers zu getrennter Annahme oder Ausschlagung eines Erbteils gemäß § 1951 Absatz 3BGB
»Eine Gestattung des Erblassers zu getrennter Annahme oder Ausschlagung eines Erbteils gemäß § 1951 Absatz 3BGB ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Erblasser einen Erben teilweise zum Erben und teilweise zum Nacherben einsetzt und eine Ersatzerbenanordnung für den Fall trifft, dass der so Bedachte nicht Nacherbe wird.«