Die Eltern des Ehemanns der Klägerin, die Eheleute W. und B. S. gewährten jeweils am 18. September 1991 der Klägerin und ihrem Ehemann einen Betrag von je 200.000,- DM, insgesamt 800.000,- DM, als Darlehen. Dieses war unverzinslich; ein Rückzahlungstermin war nicht vereinbart. Mit Vereinbarung vom 12. Oktober 2000 verzichteten die Schwiegereltern der Klägerin schenkweise auf die Rückzahlung des Darlehens (Bl. 4 der Schenkungsteuerakten).
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