FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.09.2003
13 K 205/01
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 1 ; BewG § 15 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 474
DStRE 2004, 712

Gewährung eines zinslosen Darlehens als freigebige Zuwendung; Zinsvorteil aus der Gewährung eines zinslosen Darlehens keine mittelbare Grundstücksschenkung; Schenkungsteuer

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 13 K 205/01

DRsp Nr. 2004/2657

Gewährung eines zinslosen Darlehens als freigebige Zuwendung; Zinsvorteil aus der Gewährung eines zinslosen Darlehens keine mittelbare Grundstücksschenkung; Schenkungsteuer

1. In der Gewährung eines zinslosen Darlehens ist eine freigebige Zuwendung i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbStG zu sehen (Anschluss an BFH-Urteil vom 4.12.2002 - II R 75/00 -, BStBl II 2003, 23). 2. Die Zuwendung eines Zinsvorteils aus der Gewährung eines unverzinslichen Darlehens für den Kauf eines Grundstücks stellt keine so genannte mittelbare Grundstücksschenkung dar.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 § 12 Abs. 1 ; BewG § 15 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Eltern des Ehemanns der Klägerin, die Eheleute W. und B. S. gewährten jeweils am 18. September 1991 der Klägerin und ihrem Ehemann einen Betrag von je 200.000,- DM, insgesamt 800.000,- DM, als Darlehen. Dieses war unverzinslich; ein Rückzahlungstermin war nicht vereinbart. Mit Vereinbarung vom 12. Oktober 2000 verzichteten die Schwiegereltern der Klägerin schenkweise auf die Rückzahlung des Darlehens (Bl. 4 der Schenkungsteuerakten).