LSG Nordrhein-Westfalen - Entscheidung vom 27.04.2014
L 20 SO 465/13 B
Normen:
SGB XII § 19 Abs. 6; SGB XII § 91; SGB XII § 2; SGG § 73a; ZPO § 114; SGG § 142 Abs. 2 S. 3; SGG § 55 Abs. 1; BGB § 1922; SGG § 54 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Aachen, vom 11.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 SO 147/13

Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines BevollmächtigtenStreit über die Übernahme unbezahlter Heimpflegekosten für den zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann aus Mitteln der Sozialhilfe (Schutz der Erbschaft)Verzicht des Heimträgers auf die Geltendmachung des auf ihn übergegangenen SozialhilfeanspruchsKlagebefugnis im Rahmen eines Drittrechtsverhältnisses

LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.04.2014 - Aktenzeichen L 20 SO 465/13 B

DRsp Nr. 2014/7601

Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Bevollmächtigten Streit über die Übernahme unbezahlter Heimpflegekosten für den zwischenzeitlich verstorbenen Ehemann aus Mitteln der Sozialhilfe (Schutz der Erbschaft) Verzicht des Heimträgers auf die Geltendmachung des auf ihn übergegangenen Sozialhilfeanspruchs Klagebefugnis im Rahmen eines Drittrechtsverhältnisses

Eine Klagebefugnis im Rahmen von sog. Drittrechtsverhältnissen besteht nur dann, wenn der Kläger eine Verletzung seiner rechtlich geschützten Individualinteressen, d.h. einen Eingriff in rechtlich anerkannte und geschützte eigene Rechtspositionen geltend macht, und wenn ein solcher Eingriff zugleich möglich erscheint. Durch die Ablehnung eines Sozialhilfeanspruchs des Ehemannes wird die Ehefrau in ihren eigenen Rechten nicht unmittelbar betroffen, auch wenn die Versagung der Sozialhilfe für sie bedeutet, die Heimkosten an den Heimträger zahlen zu müssen. Die Auswirkungen der Versagung stellen lediglich einen zur Bejahung der Klagebefugnis nicht ausreichenden sog. Rechtsreflex bzw. eine mittelbare Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen Interessen dar.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Aachen vom 11.10.2013 wird zurückgewiesen. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB XII § 19 Abs. 6; SGB XII § ;