1. Das FG lässt die teilentgeltliche Übertragung der Wohnung auf den Sohn bei der Drei-Objekt-Grenze außer Betracht, weil insoweit keine Gewinnerzielungsabsicht besteht.
2. Laut BFH ist bei der Errichtung von Wohnungen - unabhängig von der Drei-Objekt-Grenze - allein auf das Bild "eines Bauunternehmers" abzustellen. Folge: Es ist ein gewerblicher Grundstückshandel anzunehmen (BFH v. 28.10.1997, BStBl. II 1998, 332).
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