Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist eine Gewinnerhöhung wegen des Wegfalls einer Darlehensverbindlichkeit auf Grund der Löschung der Gläubigerin im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit.
Die Klägerin, eine GmbH, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 14. November 1997 gegründet. Der Unternehmensgegenstand ist die Verwaltung des eigenen Vermögens. Als Geschäftsführer der Klägerin war bis zum 17. Juni 2011 und ab dem 11. April 2012 M bestellt.
Zwischen der Klägerin und der A-GmbH wurden Darlehensverträge am 26. Mai 2011 über 100.000 EUR und am 2. Juli 2012 über ... EUR geschlossen. Eine Zinszahlung wurde nicht vereinbart. Die Verträge waren durch den Geschäftsführer der Vertragsparteien M unterzeichnet.
Die A-GmbH wurde vom Amtsgericht ... am 27. November 2013 wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 394 FamFG von Amts wegen gelöscht.
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