FG München - Urteil vom 03.05.2006
4 K 77/05
Normen:
AO (1977) § 227 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; EGBGB Art. 227 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1446

Gleichbehandlung von Erbersatzansprüchen nichtehelicher Kinder wie Erbansprüche bei der Erbschaftsteuer

FG München, Urteil vom 03.05.2006 - Aktenzeichen 4 K 77/05

DRsp Nr. 2006/20825

Gleichbehandlung von Erbersatzansprüchen nichtehelicher Kinder wie Erbansprüche bei der Erbschaftsteuer

Keine Gleichbehandlung von Erbersatzansprüchen wie Erbansprüche bei der Erbschaftsteuer für Erbfälle vordem 01.04.1998 aus Billigkeitsgründen angebracht.

Normenkette:

AO (1977) § 227 ; ErbStG § 3 Abs. 1 Nr. 1 ; EGBGB Art. 227 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Erbersatzansprüche aus Billigkeitsgründen wie Erbansprüche zu behandeln sind.

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf das zu einem Rechtsstreit zwischen den Beteiligten ergangene Urteil des Senats Az. 4 K 1808/04 zur Rechtmäßigkeit der Erbschaftsteuerfestsetzung ebenfalls vom 03. Mai 2006 vorher Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 15.04.2004 beantragte der Kläger abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 Abgabenordnung (AO) bzw. Erlass der Steuer nach § 227 AO.

Das Finanzamt lehnte den Antrag mit Schreiben vom 21.07.2004 ab.

Mit dem Einspruch (Schreiben vom 23.08.2004) brachte der Kläger vor, der Erblasser habe mit der Adoption ein zweites Kind legalisieren und erbrechtlich beide Kinder auch ohne Testament wirtschaftlich gleich stellen wollen. Die zivilrechtliche Rückwirkung der Adoption habe steuerlich zu einer nachträglichen Verschlechterung und zu einem unerträglichen Ergebnis geführt. Das Erbschaftssteuerrecht müsse jedoch nur dem Zivilrecht folgen, wenn es im Erbschaftsteuerrecht Sinn mache.