FG Niedersachsen - Urteil vom 15.01.2003
2 K 315/98
Normen:
EStG § 17 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1083
EFG 2003, 1306

GmbH-Konkurs; Auflösungsverlust; Konkurseröffnung; Liquidation - GmbH-Auflösungsverlust nicht vor Schlussverteilung

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.01.2003 - Aktenzeichen 2 K 315/98

DRsp Nr. 2003/10382

GmbH-Konkurs; Auflösungsverlust; Konkurseröffnung; Liquidation - GmbH-Auflösungsverlust nicht vor Schlussverteilung

1. Die Entstehung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 1 und Abs. 4 EStG setzt voraus, dass mit Zuteilungen und Rückzahlungen gem. § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht mehr zu rechnen ist. Zudem muss feststehen, ob und in welcher Höhe noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende wesentliche Aufwendungen anfallen werden. Trotz Konkurseröffnung können diese Umstände noch offen sein.2. Bei Auflösung der Gesellschaft mit anschließender Liquidation bestimmt sich der Zeitpunkt der Entstehung des Auflösungsgewinns oder Auflösungsverlustes normalerweise nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Liquidation. Ausnahmsweise kann der Zeitpunkt, in dem der Veräußerungsverlust realisiert ist, schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlustes nicht mehr zu rechnen ist.

Normenkette:

EStG § 17 ;

Tatbestand:

Streitig ist, inwieweit in die Verlustfeststellung jeweils zum Ende der Streitjahre 1991 und 1992 ein Auflösungsverlust wegen Verlusts einer wesentlichen Beteiligung zu berücksichtigen ist.