BGH, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen IX ZR 273/02
DRsp Nr. 2005/9560
Grenzen der Honorarvereinbarungen in Strafsachen
»a) Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sie unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3BRAGO verletzt ist.b) Die Vermutung einer unangemessen hohen Vergütung kann durch den Rechtsanwalt entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte die Vergütung nicht als unangemessen hoch anzusehen.«
Normenkette:
BRAGO § 3 Abs. 3 ;
Tatbestand:
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