BGH - Urteil vom 27.01.2005
IX ZR 273/02
Normen:
BRAGO § 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AnwBl 2005, 582
BGHReport 2005, 1151
BGHZ 162, 98
BRAK-Mitt 2005, 244
JR 2006, 376
MDR 2005, 1255
NJW 2005, 2142
Rpfleger 2005, 565
StV 2005, 621
VersR 2006, 431
WM 2005, 1337
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 29.11.2002
LG Koblenz,

Grenzen der Honorarvereinbarungen in Strafsachen

BGH, Urteil vom 27.01.2005 - Aktenzeichen IX ZR 273/02

DRsp Nr. 2005/9560

Grenzen der Honorarvereinbarungen in Strafsachen

»a) Vereinbart ein Rechtsanwalt bei Strafverteidigungen eine Vergütung, die mehr als das Fünffache über den gesetzlichen Höchstgebühren liegt, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß sie unangemessen hoch und das Mäßigungsgebot des § 3 Abs. 3 BRAGO verletzt ist.b) Die Vermutung einer unangemessen hohen Vergütung kann durch den Rechtsanwalt entkräftet werden, wenn er ganz ungewöhnliche, geradezu extreme einzelfallbezogene Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, bei Abwägung aller für die Herabsetzungsentscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte die Vergütung nicht als unangemessen hoch anzusehen.«

Normenkette:

BRAGO § 3 Abs. 3 ;

Tatbestand: