BGH - Urteil vom 11.03.2016
V ZR 208/15
Normen:
BGB § 242; BGB § 1020 S. 1; BGB § 1093; BGB § 1169;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1358
MDR 2016, 820
NJW 2016, 8
NJW-RR 2017, 140
ZMR 2016, 2
ZMR 2016, 822
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 06.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1823/14
OLG Dresden, vom 14.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 851/15

Ausübung des Wohnungsrechts als eine unzumutbare Belastung für den Grundstückseigentümer oder eine diesem nahestehende Person; Begehen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts durch den Berechtigten eines dinglichen Wohnrechts gegenüber dem Eigentümer

BGH, Urteil vom 11.03.2016 - Aktenzeichen V ZR 208/15

DRsp Nr. 2016/11268

Ausübung des Wohnungsrechts als eine unzumutbare Belastung für den Grundstückseigentümer oder eine diesem nahestehende Person; Begehen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts durch den Berechtigten eines dinglichen Wohnrechts gegenüber dem Eigentümer

a) Will der Grundstückseigentümer oder eine diesem nahestehende Person mit dem Berechtigten eines dinglichen Wohnungsrechts nicht mehr auf dem belasteten Grundstück zusammenleben, weil der Berechtigte an einem von ihnen ein vorsätzliches Tötungsdelikt begangen hat, kann die unveränderte Ausübung des Wohnungsrechts eine unzumutbare Belastung darstellen, die der Grundstückseigentümer bzw. sein Erbe nicht hinnehmen muss.b) Folge dessen ist aber regelmäßig nicht die Verpflichtung zur (entschädigungslosen) Aufgabe des Rechts, sondern die Verpflichtung, es auf Verlangen des Grundstückeigentümers nicht mehr selbst, sondern durch Überlassung an Dritte auszuüben.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. September 2015 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1020 S. 1; BGB § 1093; BGB § 1169;

Tatbestand