OLG Hamm - Beschluss vom 11.06.2002
15 W 170/02
Normen:
BGB § 2111 § 2113 Abs. 2 § 2139 ; GBO § 22 Abs. 1 § 71 ;
Fundstellen:
FGPrax 2002, 239
FamRZ 2003, 484
NJW-RR 2002, 1518
OLGReport-Hamm 2002, 397
Rpfleger 2002, 617
Rpfleger 2002, 617
ZEV 2003, 31
Vorinstanzen:
LG Essen, - Vorinstanzaktenzeichen 11 T 383/01

Grundbuchberichtigung auf den Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls

OLG Hamm, Beschluss vom 11.06.2002 - Aktenzeichen 15 W 170/02

DRsp Nr. 2002/10906

Grundbuchberichtigung auf den Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls

»1) Derjenige, dem nach § 894 BGB ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung zusteht, ist zur Einlegung der Beschwerde gegen eine unter dem Schutz des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs stehende Eintragung auch dann befugt, wenn diese Eintragung auf seinen eigenen Antrag vorgenommen wurde. 2) Setzt sich die Nacherbfolge im Wege der dinglichen Surrogation (§ 2111 BGB) an einem Grundstück fort, das der Vorerbe im Wege der Erbauseinandersetzung aus dem Nachlaß erworben hat, so kann nach dem Eintritt des Nacherbfalls die Eigentümereintragung auf den Nacherben berichtigt werden. 3) Der dingliche Bestand des Surrogationserwerbs des befreiten Vorerben wird nicht dadurch berührt, daß die in Vollzug des Erbauseinandersetzungsvertrages getroffene Verfügung über ein anderes Nachlaßgrundstück sich möglicherweise als teilunentgeltlich darstellt, weil jenes Grundstück einen höheren Verkehrswert als das auf den Vorerben übertragene Grundstück hat.«

Normenkette:

BGB § 2111 § 2113 Abs. 2 § 2139 ; GBO § 22 Abs. 1 § 71 ;

Gründe:

I.