Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
I.
In den eingangs genannten Grundbüchern waren seit dem 30.10.1989 bzw. 11.01.1990 die Eheleute B und S zu je 1/2 Anteil eingetragen. Die Ehegatten errichteten am 13.05.1998 ein notarielles Testament (UR-Nr. ###/#### Notar X in C), in dem sie sich gegenseitig zu befreiten Vorerben einsetzten. Zu Nacherben der Ehefrau wurden deren Schwestern G und L eingesetzt, als Ersatznacherben zu gleichen Anteilen deren jeweilige Abkömmlinge. Nach dem Tod der Ehefrau am 19.01.2010 wurde der Ehemann am 24.03.2011 als Alleineigentümer, gleichzeitig in Abt. II Nr. 2 bzw. 5 ein Nacherbenvermerk eingetragen, in dem Frau G und Frau L als Nacherbinnnen bei Eintritt des Todes des Vorerben sowie deren namentlich aufgeführte jeweils drei Abkömmlinge als Ersatznacherben genannt werden. Die Vermerke wurden am 05.06.2011 klarstellend dahin gefasst, dass die Nacherbfolge nur den 1/2 Miteigentumsanteil der verstorbenen Ehefrau erfasst. Die Nacherbenvermerke wurden sodann am 22.11.2011 gelöscht, und zwar aufgrund einer notariell-beglaubigten Bewilligung der Frau G und der Frau L.
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