I. Die A bestellte durch notariell beurkundeten Vertrag vom 9. August 1988 der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) für die Dauer von 30 Jahren ein Erbbaurecht an dem 11 033 qm großen Grundstück (Flurstück --Flst.-- 213/25). Der Klägerin wurde zudem ein befristetes Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle eingeräumt. Das Finanzamt setzte wegen des Erwerbs des Erbbaurechts durch Bescheid Grunderwerbsteuer in Höhe von 84 570 DM fest. Als Gegenleistung legte es den kapitalisierten Erbbauzins in Höhe von 4 228 502 DM zugrunde. Der monatliche Erbbauzins war dabei mit einem Betrag von 23 544 DM angesetzt.
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