FG Düsseldorf - Urteil vom 29.06.2004
7 K 4577/02 GE
Normen:
GrEStG § 1 Abs. 1 § 2 Abs. 2 Nr. 1 § 3 Nr. 2 ; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ;

Grunderwerbsteuer; gemeinnützige Krankenhaus-GmbH; Erbbaurechtsbestellung; Alleingesellschafter; Grundstücksschenkung; Zuwendung; Gesellschaftsrechtliche Gründe; Notwendiges Betriebsvermögen; Rechtsformneutralität; Gemeinnützigkeit; Zuwendungsempfänger - Einräumung des Erbbaurechts durch den Alleingesellschafter keine Grundstücksschenkung i.S.d. Erbschaftsteuerrechts

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2004 - Aktenzeichen 7 K 4577/02 GE

DRsp Nr. 2006/20622

Grunderwerbsteuer; gemeinnützige Krankenhaus-GmbH; Erbbaurechtsbestellung; Alleingesellschafter; Grundstücksschenkung; Zuwendung; Gesellschaftsrechtliche Gründe; Notwendiges Betriebsvermögen; Rechtsformneutralität; Gemeinnützigkeit; Zuwendungsempfänger - Einräumung des Erbbaurechts durch den Alleingesellschafter keine Grundstücksschenkung i.S.d. Erbschaftsteuerrechts

1. Die unentgeltliche Bestellung eines Erbbaurechts am Betriebsgrundstück durch den Alleingesellschafter (gemeinnütziger Verein) einer gemeinnützigen Krankenhaus-GmbH ist nicht als Grundstücksschenkung von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, da eine Zuwendung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen in Gestalt der Zuführung notwendigen Betriebsvermögens weder das Vermögen des Gesellschafters mindert noch freigiebig erfolgt. 2. Eine Schenkung liegt nicht bereits deshalb vor, weil die Betriebsführung der Gesellschaft auch durch Vermietung des Grundstücks hätte sichergestellt werden können. 3. Der Umstand, dass bei Übertragung des Erbbaurechts auf einen gemeinnützigen Verein Grunderwerbsteuer nicht angefallen wäre, kann nicht die Frage der Rechtsformneutralität der Besteuerung aufwerfen, weil bei dieser Gestaltung tatsächlich eine Schenkung vorläge.