FG Düsseldorf - Urteil vom 21.05.2001
7 K 5152/98 GE
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; GrEStG § 3 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1066

Grunderwerbsteuer; Übernahme von Verbindlichkeiten; Gemischte Schenkung; Schenkung unter Auflage; Betriebsvorrichtung - Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Grundbesitz unter

FG Düsseldorf, Urteil vom 21.05.2001 - Aktenzeichen 7 K 5152/98 GE

DRsp Nr. 2001/10677

Grunderwerbsteuer; Übernahme von Verbindlichkeiten; Gemischte Schenkung; Schenkung unter Auflage; Betriebsvorrichtung - Grunderwerbsteuer bei Übertragung von Grundbesitz unter

1. Die Übertragung von Grundbesitz unter Übernahme der grundbuchlichen Belastungen und der entsprechenden Zahlungsverpflichtungen durch den Empfänger unterliegt unabhängig von der Einstufung als gemischte freigiebige Zuwendung oder Schenkung unter Auflage in Höhe der als Gegenleistung übernommenen Verbindlichkeiten der Grunderwerbsteuer. Dabei ist der auf Bestandteile des aufstehenden Gebäudes, die als selbständige Wirtschaftsgüter anzusehen sind (Betriebsvorrichtungen), entfallende Teil der Gegenleistung im Verhältnis der Werte der übernommenen Wirtschaftsgüter abzugrenzen. 2. Allein die Verwendung der den Verbindlichkeiten zugrundeliegenden Darlehen für die Herstellung einer solchen Betriebsvorrichtung rechtfertigt keine andere Auslegung der Übertragungsvereinbarung.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 2 ; GrEStG § 3 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob es sich bei der Übertragung von Grundbesitz auf die Klägerin um einen von der Grunderwerbsteuer befreiten Vorgang gehandelt hat.