BFH - Beschluss vom 11.02.2004
II B 17/02
Normen:
ErbStG § 13a ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 640
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 13.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen IV 369/2000

Grundsätzliche Bedeutung; Vergünstigung nach § 13a ErbStG

BFH, Beschluss vom 11.02.2004 - Aktenzeichen II B 17/02

DRsp Nr. 2004/4173

Grundsätzliche Bedeutung; Vergünstigung nach § 13a ErbStG

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache.2. Werden lediglich Einzelgegenstände erworben, nicht aber Anteile an einer gewerblich geprägten PersG, schließt das bereits die Vergünstigung nach § 13 a ErbStG aus. Auf weitere Erwägungen kommt es insoweit nicht an.

Normenkette:

ErbStG § 13a ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer zu 1 und 2 (Kläger) sind die Erben des am 1. März 2003 verstorbenen A. Durch "Einbringungsvertrag" vom 28. Dezember 1998 übertrug Frau B schenkweise unter Vorbehalt des Nießbrauchs auf ihren Sohn (Beteiligung 10 v.H.), ihre beiden Enkel, u.a. auf den vertorbenen A (Beteiligung jeweils 45 v.H.), sowie die X-Verwaltungs GmbH (keine vermögensmäßige Beteiligung) mehrere Grundstücke "zum Eigentum in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" (GbR). Die GbR wurde im Jahre 2000 in eine Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG) umgewandelt.

Für den Erwerb des verstorbenen A setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) Schenkungsteuer in Höhe von 20 526 DM fest. Wegen des vorbehaltenen Nießbrauchs stundete das FA einen Teilbetrag von 5 951 DM.