Streitig ist, ob Grundschulden den Erwerb von Todes wegen mindern.
I.
Die am 20.3.1999 verstorbene Erblasserin A. wurde aufgrund des notariellen Testaments vom 1.2.1990 von ihren beiden Töchtern N. und der Klägerin zu gleichen Teilen beerbt. In den Nachlass fielen Grundvermögen (u.a. Grundstück Heidestraße 91-93 a, 45476 Mühlheim/Ruhr), Bankguthaben und Wertpapiere.
Die Erblasserin hatte Grundschulden zur Sicherung von Darlehensverbindlichkeiten der A. oHG für die Volksbank ... bestellt. Am Todestag wiesen die beiden Konten (s. Bl. 33 Finanzgerichts-Akte ...) der N. A. oHG Schulden in Höhe von 736.126,56 DM (Kontokorrentkonto-Nr. 17519018) und 69.420,14 DM (Darlehenskonto 17519212) aus (Bl. 172 Finanzamts-Akte).
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