FG München - Urteil vom 25.10.2006
4 K 40/04
Normen:
ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 ; BewG (1974) § 6 Abs. 2 § 5 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 273

Grundschulden auf Nachlassgrundstück als Nachlassverbindlichkeiten

FG München, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 4 K 40/04

DRsp Nr. 2006/29622

Grundschulden auf Nachlassgrundstück als Nachlassverbindlichkeiten

Grundschulden sind nur dann erwerbsmindernd zu berücksichtigen, wenn und soweit sie vom Erblasser valutiert waren. Eine Minderung des Steuerwerts des Grundstücks erfolgt dadurch nicht. Erst wenn der Erwerber aus der Grundschuld in Anspruch genommen wird, wird rückwirkend sein Erwerb nach § 6 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 2 BewG gemindert.

Normenkette:

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1 ; BewG (1974) § 6 Abs. 2 § 5 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Grundschulden den Erwerb von Todes wegen mindern.

I.

Die am 20.3.1999 verstorbene Erblasserin A. wurde aufgrund des notariellen Testaments vom 1.2.1990 von ihren beiden Töchtern N. und der Klägerin zu gleichen Teilen beerbt. In den Nachlass fielen Grundvermögen (u.a. Grundstück Heidestraße 91-93 a, 45476 Mühlheim/Ruhr), Bankguthaben und Wertpapiere.

Die Erblasserin hatte Grundschulden zur Sicherung von Darlehensverbindlichkeiten der A. oHG für die Volksbank ... bestellt. Am Todestag wiesen die beiden Konten (s. Bl. 33 Finanzgerichts-Akte ...) der N. A. oHG Schulden in Höhe von 736.126,56 DM (Kontokorrentkonto-Nr. 17519018) und 69.420,14 DM (Darlehenskonto 17519212) aus (Bl. 172 Finanzamts-Akte).