FG Hessen - Urteil vom 03.06.2001
13 K 3925/00
Normen:
AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 13 Abs. 1 ;

Grundstück; Schenkung; Land und Forstwirtschaft; Brachlage; Entnahme; Steuerhinterziehung; Vorsatz - Vorsatz zur Steuerhinterziehung bei der Entnahme eines landwirtschaftlichen Grundstücks

FG Hessen, Urteil vom 03.06.2001 - Aktenzeichen 13 K 3925/00

DRsp Nr. 2005/6789

Grundstück; Schenkung; Land und Forstwirtschaft; Brachlage; Entnahme; Steuerhinterziehung; Vorsatz - Vorsatz zur Steuerhinterziehung bei der Entnahme eines landwirtschaftlichen Grundstücks

1. Der Übergang zur Brachlage ist grundsätzlich keine Nutzungsänderung, die aus notwendigem Betriebsvermögen gewillkürtes und damit auch privat nutzbares Vermögen macht. Dazu bedarf es vielmehr einer eindeutigen Entnahmehandlung. 2. Der für eine Steuerhinterziehung erforderliche Vorsatz liegt vor, wenn der Täter den nach Grund und Höhe bestimmten Steueranspruch kennt oder wenigstens für möglich hält und die Steuer gegenüber der Steuerbehörde verkürzen will. 3. Die Bezeichnung eines tatsächlich nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Grundstücks im notariellen Übergabevertrag mit "Bauplatz", ist ein Indiz dafür, dass der Steuerpflichtige davon ausgehen durfte, dass es sich bei dem geschenkten Grundstück nicht mehr um Betriebsvermögen handelt. 4. Der Umstand, dass sich der Steuerpflichtige keine Gedanken über die steuerlichen Konsequenzen einer Schenkung macht, reicht nicht aus, um Vorsatz zur Steuerhinterziehung zu begründen.

Normenkette:

AO § 370 Abs. 1 Nr. 2 ; EStG § 13 Abs. 1 ;

Tatbestand: