FG Berlin - Urteil vom 29.04.2005
9 K 9002/05
Normen:
AO § 45 Abs. 1 § 34 § 71 § 191 Abs. 1 S. 1 ;

Haftung des Alleinerben

FG Berlin, Urteil vom 29.04.2005 - Aktenzeichen 9 K 9002/05

DRsp Nr. 2006/11554

Haftung des Alleinerben

1. Der Alleinerbe und Gesamtrechtsnachfolger ist Schuldner für Ansprüche des Fiskus aus § 69 i.V.m. § 34 AO, die sich zu Lebzeiten des Erblassers gegen diesen richteten. 2. Für die Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers wegen einer ursprünglich in der Person des Erblassers entstandenen Haftungsverpflichtung ist der vorherige Erlass eines Haftungsbescheides i.S. von § 191 Abs. 1 Satz 1 AO gegenüber dem Erblasser nicht Voraussetzung.

Normenkette:

AO § 45 Abs. 1 § 34 § 71 § 191 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob die Klägerin als Alleinerbin ihres Ehemannes und ehemaligen Geschäftsführers einer Fa. xxx für rückständige Betriebssteuern dieser Gesellschaft vom Beklagten persönlich in Haftung genommen werden kann.