Die Beklagte schloß 1994 mit dem Kläger, ihrem Großneffen, und dessen Bruder einen notariell beurkundeten Grundstücksübergabevertrag über einen vermeintlichen Miteigentumsanteil zu 1/4 der Beklagten an einem bebauten Grundstück in F.. Die Übergabe sollte danach im Wege vorweggenommener Erbfolge unter Vorbehalt eines lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauchs erfolgen, der Kläger und sein Bruder sollten je einen Miteigentumsanteil zu erwerben. Tatsächlich war und ist die Beklagte nicht Miteigentümerin zu 1/4; das Grundstück steht im Eigentum einer ungeteilten Erbengemeinschaft, an der die Beklagte beteiligt ist. Zu einem Vollzug des Vertrags kam es daher nicht. Der Kläger bemühte sich in der Folge vergeblich um den Abschluß eines neuen Vertrags über die Übertragung des Gesamthandsanteils der Beklagten.
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