OLG Karlsruhe - Urteil vom 16.07.2004
14 U 87/03
Normen:
BGB § 2216 ; BGB § 2218 ; BGB § 2219 ; ZPO § 256 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 452
OLGReport-Karlsruhe 2005, 132
ZEV 2005, 208
Vorinstanzen:
LG Offenburg, vom 09.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 518/02

Haftung des Testamentsvollstreckers für Prozeßkosten nach verlorenem Rechtsstreit- Feststellungsklage des Testamentsvollstreckers gegen den Erben

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.07.2004 - Aktenzeichen 14 U 87/03

DRsp Nr. 2005/3342

Haftung des Testamentsvollstreckers für Prozeßkosten nach verlorenem Rechtsstreit- Feststellungsklage des Testamentsvollstreckers gegen den Erben

»1. Hatte sich der Testamentsvollstrecker unter Anwendung der von einem gewissenhaften Inhaber eines solchen Amtes zu erwartenden Sorgfalt unter Berücksichtigung etwaiger besonderer beruflicher Qualifikationen - hier: der eines Rechtsanwalts - zur Prozessführung entschlossen, so ist er zur Rückzahlung der aus dem Nachlaß entnommenen Prozesskosten auch dann nicht verpflichtet, wenn der Prozeß verlorengegangen ist. 2. Zur Frage der Zulässigkeit einer gegen einen Erben gerichteten Klage des Testamentsvollstreckers auf Feststellung, daß ein Dritter nicht Erbe geworden ist.«

Normenkette:

BGB § 2216 ; BGB § 2218 ; BGB § 2219 ; ZPO § 256 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der jetzige Beklagte, der den Beruf eines Rechtsanwalts ausübt, ist Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des am 15.10.1995 verstorbenen Erblassers O. B., der die jetzige Klägerin und deren Bruder testamentarisch zu Erben eingesetzt hatte. Der Bruder der Beklagten hat seinen Erbteil mit Vertrag vom 04.04.1997 auf seine Ehefrau übertragen.